FAQs

Wichtigste Fragen und Antworten (FAQs) zum Zulassungsverfahren von ETFs & ETPs

Mit den nachstehenden FAQs erhalten Sie eine Orientierungshilfe für den Zulassungsprozess von Exchange Traded Funds (ETFs) und Exchange Traded Products (ETPs) zum Regulierten Markt an der FWB – Frankfurter Wertpapierbörse. Weitere Details finden Sie im Listing Guide.

Selbstverständlich ersetzt beides nicht den direkten Kontakt zu unseren Mitarbeitern, die Sie gerne durch den Prozess leiten:

Listing Services: listing@deutsche-boerse.com // Tel.-Nr.: +49 69 21113990
ETF-Team: ETF-team@deutsche-boerse.com // Tel.-Nr.: +49 69 21113645
Marktsteuerung: frankfurt.trading@deutsche-boerse.com // Tel.-Nr.: +49 69 21111400
Clearstream: ifs@clearstream.com //Tel.-Nr.: +352 2 4336760

1. Was ist das „ETF & ETP-Segment“?

Im April 2000 startete die Deutsche Börse AG mit ihrem ETF-Segment als erste europäische Börse den Handel mit börsengelisteten Indexfonds. Das Segment ist seitdem kontinuierlich gewachsen und die Deutsche Börse ist bis heute Marktführer für börsengelistete Indexfonds in Europa. In den Anfangsjahren gab es vor allem Fonds, die große europäische Indizes wie DAX®, EURO STOXX 50® oder STOXX Europe 50® abbildeten. Inzwischen ist die Auswahl an ETF-Produkten stark gestiegen. Neben den bekannten Standardaktienindizes umfasst die Produktpalette zahlreiche weitere Länder- und Regionenindizes, „exotische“ Märkte wie Brasilien, Taiwan und Korea sowie eine Vielzahl an Branchenindizes. Im festverzinslichen Bereich gibt es ein breites Angebot an volumenstarken Staats- und Unternehmensanleihen sowie Geldmarkt-ETFs. Durch die Auflage neuer ETFs erhalten Investoren Zugang zu neuen Anlageklassen und vielfältigen Anlagestrategien. Im ETF-Segment der Deutschen Börse gibt es inzwischen auch ETFs auf Megatrends, währungsgesicherte Produkte sowie auf Rohstoff- und Multi-Faktor-Strategieindizes. Ebenfalls stark hat sich das ETF-Angebot mit Schwerpunkt auf Nachhaltigkeit entwickelt, das anhand der Abkürzungen ESG („Environment Social Governance“) sowie SRI („Sustainable and Responsible Investment“) erkennbar ist.

Im November 2006 und Dezember 2009 hat die Deutsche Börse AG zusätzlich die beiden Sub-Segmente Exchange Traded Commodities (ETCs) und Exchange Traded Notes (ETNs) eingeführt, die zusammen das Exchange Traded Product-Segment umfassen. Es handelt sich hierbei um Schuldverschreibungen, die zum einen die Preisentwicklung einzelner Rohstoffe oder Rohstoffkörbe und zum anderen alle sonstigen Anlageklassen außerhalb des Rohstoffmarktes wie Währungen, Volatilität oder auch Aktien- oder Rentenindizes mit in der Regel höherer Hebelwirkung abbilden. Wichtigste Voraussetzung für die Teilnahme am ETF & ETP-Segment ist die Zulassung zum Regulierten Markt.

2. Was ist das Zulassungsverfahren und wie lange dauert es?

Die Deutsche Börse AG ist der Träger der öffentlich-rechtlichen FWB mit den beiden Handelsplätzen Xetra und Börse Frankfurt, auf denen die ETFs und ETPs gehandelt werden. Das Zulassungsverfahren ist ein öffentlich-rechtliches Verfahren, das durch einen Antrag eingeleitet wird und das erfolgreich zum Abschluss gebracht werden muss, damit Wertpapiere im Regulierten Markt der FWB an den vorstehenden Handelsplätzen notiert werden können. Nach einer Verfahrensdauer von etwa fünf Handelstagen kann der Zulassungsbeschluss gefasst werden, sofern die Voraussetzungen hierzu vorliegen. Das Zulassungsverfahren bezieht sich auf den jeweiligen Antrag und hat ausschließlich die dort bezeichneten Wertpapiere zum Gegenstand.

3. Wer entscheidet über die Zulassung?

Über die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel im Regulierten Markt der FWB entscheidet die Geschäftsführung der FWB per Verwaltungsakt. Diese Entscheidung wird durch die Abteilung Listing Services in einem Beschlussvorschlag vorbereitet. Listing Services ist für die Bearbeitung der Zulassungsanträge verantwortlich  und steht daher in Kontakt mit den Antragstellern (Emittent, Mitantragsteller oder Bevollmächtigter, siehe Frage 5). Die Durchführung der Bekanntgabe der Zulassungsentscheidung obliegt Listing Services.

4. Welche Anträge muss ich stellen, wo finde ich sie und welche Unterlagen muss ich beifügen?

Der Antragsteller (Emittent, Mitantragsteller oder Bevollmächtigter) muss die Zulassung zum Regulierten Markt und die Einführung in den Handel für die zu listenden ETFs oder ETPs beantragen. Darüber hinaus kann er gleichzeitig den Antrag auf Teilnahme am ETF & ETP-Segment stellen.


Es ist Folgendes zu beachten:

  • Es müssen drei unterschiedliche Anträge gestellt werden, und zwar gerichtet auf Zulassung von Wertpapieren, auf die Einführung zugelassener Wertpapiere und auf Teilnahme am ETF & ETP-Segment. Die ersten beiden Anträge werden von Listing Services bearbeitet (listing@deutsche-boerse.com), während der Antrag auf Teilnahme am ETF & ETP-Segment in der Verantwortung von ETF-Team (etf-team@deutsche-boerse.com) liegt.
  • Die Anträge auf Zulassung von Wertpapieren und auf Einführung zugelassener Wertpapiere sind ab 2. Oktober 2023 über die digitale Online-Plattform (eListing Platform) über die Member-Section auf der Seite von Deutsche Börse zu stellen. Der Antrag auf Teilnahme am ETF & ETP-Segment ist auf der Xetra-Seite unter der Rubrik Formulare erhältlich.
  • Sofern die Anträge von Vertretern der eigentlich zur Antragstellung Berechtigten gestellt werden, sind entsprechende Vollmachten beizufügen. Die üblicherweise einzureichenden Dokumente sind in dem Anhang zum Zulassungsantrag aufgeführt. Überblicksweise handelt es sich um Gremienbeschlüsse zur Ausgabe der Wertpapiere, Genehmigungen und Bescheinigungen durch die zuständigen Behörden, einen Nachweis zur Vertriebsgenehmigung in Deutschland, einen Nachweis über die Ausgabe einer Mindeststückzahl der Wertpapiere und um Unterlagen über den Emittenten, wie Satzung oder Handelsregisterauszug. Diese Dokumente sind auf die jeweils für den Emittenten relevante Jurisdiktion zu beziehen.

Dem Antrag auf Einführung zugelassener Wertpapiere und dem Antrag auf Teilnahme am ETF & ETP-Segment müssen keine Unterlagen beigefügt werden. Jedoch sind für die Teilnahme am ETF & ETP-Segment noch weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Dazu gehört die Sicherung der Liquidität durch mindestens einen Designated Sponsor und die Berechnung und Veröffentlichung des indikativen Nettoinventarwertes (iNAV) mindestens alle 60 Sekunden (letzteres gilt nur für ETFs).

5. Kann ich die Anträge allein stellen?

  • Der Zulassungsantrag ist vom Emittenten der Wertpapiere zusammen mit einem Mitantragsteller („Co-Applicant“) zu stellen. Beim Mitantragsteller muss es sich um ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätiges Unternehmen handeln, das an einer inländischen Wertpapierbörse mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen ist und ein haftendes Eigenkapital im Gegenwert von mindestens 730.000 Euro nachweisen muss. Sowohl der Emittent als auch der Mitantragsteller kann sich unter Vorlage einer Vollmacht vertreten lassen.
  • Der Antrag auf Einführung zugelassener Wertpapiere und der Antrag auf Teilnahme am ETF & ETP-Segment können vom Emittenten der Wertpapiere allein gestellt werden. Er kann sich jedoch unter Vorlage einer Vollmacht vertreten lassen.

6. Wo finde ich eine Liste geeigneter Mitantragsteller?

Die Liste mit potentiellen Mitantragstellern finden Sie auf unserer Webseite.

7. Worum handelt es sich bei den „Zulassungsvoraussetzungen“?

Die Geschäftsführung der FWB ist beim Erlass des öffentlich-rechtlichen Verwaltungsakts der Börsenzulassung an Recht und Gesetz gebunden. Das bedeutet, dass die in den einschlägigen Vorschriften (Börsengesetz, Börsenzulassungs-Verordnung, Prospekt-Verordnung (EU) 2017/1129, Börsenordnung der FWB etc.) niedergelegten Voraussetzungen für eine Börsenzulassung von Wertpapieren beachtet werden müssen. Soweit das Gesetz Ausnahmen von oder Ermessen bei der Anwendung der Vorschriften einräumt, besteht hierzu in der Regel eine Verwaltungspraxis.

Kurz gesagt handelt es sich bei den Zulassungsvoraussetzungen um an den Emittenten, die Wertpapiere und deren Börsenhandel gerichtete Kriterien. So muss es sich bei dem Emittenten um ein rechtlich existierendes Unternehmen handeln, die Wertpapiere müssen wirksam, in einer für den ordnungsgemäßen Börsenhandel ausreichenden Anzahl ausgegeben worden und fungibel sein. Zusätzlich muss abhängig von den zuzulassenden Wertpapieren (ETF, ETC oder ETN) eine OGAW - (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) bzw. UCITS - (Undertakings for Collective Investments in Transferable Securities) Bescheinigung der zuständigen Behörde ebenso wie ein Nachweis der Vertriebsgenehmigung in Deutschland vorgelegt und für die Erfüllbarkeit, der an der FWB geschlossenen Börsengeschäfte, gesorgt werden. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen ist durch geeignete Nachweise (siehe Frage 4) zu belegen, die im Zulassungsantrag aufgeführt sind.

8. Wofür benötige ich einen Zustellungsbevollmächtigten („Process Agent“)?

Emittenten mit einem Sitz außerhalb Deutschlands sollten einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland angeben. In besonderen Fällen kann hiervon jedoch abgesehen werden. Dies ist entsprechend mit Listing Services zu klären.

9. Was versteht man unter einem Spezialisten und welche Aufgaben übt dieser aus?

Spezialisten sichern die Handelbarkeit von Wertpapieren am Handelsplatz Börse Frankfurt im Handelsmodell „Fortlaufende Auktion“. Sie sind zur Bereitstellung handelbarer Kauf- und Verkaufspreise verpflichtet. Dazu zählt beispielsweise die Festsetzung maximaler Handelsspannen, innerhalb derer sich die Kauf- bzw. Verkaufspreisstellungen bewegen dürfen, sowie minimale Quotierungsvolumina, um die zeitnahe Ausführung auch von größeren Orders zu gewährleisten.

Der Emittent kann beim Antrag auf Einführung von Wertpapieren einen im Bereich des Handels von ETF und ETP an der FWB tätigen Spezialisten auswählen. Dieser übernimmt die Verantwortung für die Handelbarkeit des ETFs oder ETPs an dem Handelsplatz Börse Frankfurt. Durch die Auswahl eines Spezialisten entstehen für den Emittenten keine zusätzlichen Kosten. Die Kontaktdaten dieser Spezialisten finden Sie auf unserer Webseite.

10. Welche Rolle übt der Designated Sponsor aus und wie unterscheidet sich dieser von einem Spezialisten?

Anders als ein Spezialist, der allein die Hoheit über die Handelbarkeit eines ETFs oder ETPs auf dem Handelsplatz Börse Frankfurt ausübt, können mehrere Designated Sponsors in einem ETF oder ETP als Liquiditätsanbieter am Handelsplatz Xetra fungieren. Der Emittent muss aber mindestens einen Designated Sponsor bestimmen.

An den Designated Sponsor werden hohe Mindestanforderungen geknüpft. Dazu gehört eine Teilnahme an Auktionen und dem Fortlaufenden Handel von mindestens 80%. Die Schwelle von 90% ist erforderlich, um von den 100% Rückerstattung der Transaktionskosten für passive Ausführungen zu profitieren.

11. Was hat es mit der „Lieferbarkeit“ auf sich?

Die an der FWB zustande gekommenen Börsengeschäfte müssen fristgemäß erfüllt werden. Das bedeutet, dass der Kaufpreis beim Verkäufer und die Wertpapiere beim Käufer verbucht werden. Die hierzu erforderlichen Voraussetzungen müssen bereits bei Fassung des Zulassungsbeschlusses bestehen. Bedingung hierfür ist die Zulassung der Wertpapiere zur Verwahrung bei einer Wertpapiersammelbank und deren Valutierung in einer für den Börsenhandel ausreichenden Stückzahl (siehe Frage 12 zur Mindeststückzahl). Sofern beispielsweise die Wertpapiere in einer Globalurkunde verbrieft sind, die bei Clearstream Banking AG in Frankfurt hinterlegt wird, erfolgt dort die Zulassung zur Girosammelverwahrung ebenso wie die Valutierung der Globalurkunde. Falls die Hinterlegung einer Globalurkunde oder die Verbuchung der Wertpapiere in Form von Buchrechten bei einer ausländischen Wertpapiersammelbank erfolgt, muss zudem eine für die Abwicklung von an der FWB geschlossenen Börsengeschäften nutzbare technische Verbindung zwischen Clearstream Banking AG und der jeweiligen Wertpapiersammelbank bestehen. Bei einer Lieferbarkeit der Wertpapiere in Form von durch die Clearstream Banking AG ausgegebenen Inhaber-Sammelzertifikaten schließlich müssen entsprechende Vereinbarungen mit Clearstream Banking AG geschlossen worden sein. Sie können direkt mit Clearstream Banking AG über die folgende Email-Adresse in Kontakt treten: ifs@clearstream.com

Wichtig: Die rechtzeitige Herstellung der Lieferbarkeit ist Aufgabe des Emittenten und der von ihm bevollmächtigten Institute. Listing Services hat auf diesen Vorgang keinen Einfluss, kann jedoch den Zulassungsbeschluss nicht fassen, sofern die Voraussetzungen hierzu nicht vorliegen. Weitere Informationen zu Abwicklungsmodellen finden Sie auf unserer Webseite unter xetra.com/xetra-de/clearing-settlement.

12. Wie hoch ist die Mindeststückzahl, die ausgegeben sein muss, um einen ordnungsgemäßen Handel sicherzustellen?

Die Börsenzulassungs-Verordnung (§2 BörsZuIV) verlangt 10.000 Stück als Mindeststückzahl, die vor dem Zulassungsbeschluss ausgegeben und verbucht sein müssen. Die Geschäftsführung kann eine geringere Stückzahl akzeptieren, wenn dadurch die Handelbarkeit der Wertpapiere nicht eingeschränkt wird. Im Rahmen der Verwaltungspraxis kann eine Abweichung von den geforderten 10.000 Mindeststückzahl auf bis 1.000 Stück akzeptiert werden, muss aber vom Emittenten entsprechend begründet werden.

13. Welche Handelswährungen werden auf Xetra und Börse Frankfurt unterstützt?

Der Emittent kann pro ETF oder ETP unter folgenden Handelswährungen für den Handelsplatz Xetra wählen: AUD, CAD, CHF, EUR, GBP, JPY, SEK oder USD. Auf Börse Frankfurt werden ETFs und ETPs nur in der Handelswährung Euro angeboten. Für den Handel in mehreren Währungen kann der Emittent auch ohne die Zulassung einer eigenen Anteilsklasse eine zusätzliche Handelswährung für die gleiche ISIN beantragen. Der Handel in der zusätzlichen Währung ist in der gleichen ISIN unter Vergabe eines weiteren Tickers möglich. Für die Emittenten fallen dadurch keine zusätzlichen Kosten an. Lediglich muss pro Handelswährung ein Designated Sponsor gestellt und der iNAV berechnet werden.

14. Wie hoch sind die Gebühren für ein Listing von ETFs oder ETPs an der FWB?

Es gibt folgende Gebühren, die auf Grundlage der Gebührenordnung FWB für ein Listing von ETFs oder ETPs erhoben werden:

  • Zulassungsgebühr (einmalig) in Höhe von 3.000 Euro je ISIN (bei ETPs reduziert sich diese auf 600 Euro je ISIN beim N+1 Antrag innerhalb von zwölf Monaten)
  • Einführungsgebühr (einmalig) in Höhe von 500 Euro je ISIN
  • Notierungsgebühr (nur bei ETFs: jährlich/vierteljährlich abgerechnet) für den Handel von Wertpapieren. Die Höhe bemisst sich nach dem Gesamtnettoinventarwert in Euro zum letzten Bewertungstag des Vorjahres der Anteilsklasse oder des Teilfonds, auf den sich die Anteile beziehen. Es handelt sich um eine Staffelgebühr.


Die Gebühren betragen bei einem Gesamtnettoinventarwert in Höhe von

(a) bis zu 50 Mio. Euro » 500 Euro [je ISIN],
(b) 50 Mio. Euro bis zu 100 Mio. Euro » 1.000 Euro [je ISIN],
(c) 100 Mio. Euro bis zu 1 Mrd. Euro » 2.500 Euro [je ISIN],
(d) 1 Mrd. Euro bis zu 2 Mrd. Euro » 5.000 Euro [je ISIN] und
(e) über 2 Mrd. Euro » 10.000 Euro [je ISIN].

15. Worin unterscheiden sich Rechnungsempfänger und Debitor?

Im Rahmen der Zulassung und Einführung von Wertpapieren zum regulierten Markt, hat der Emittent Gebühren an die FWB zu entrichten (siehe Frage 14). Hierfür hat der Antragsteller in den Anträgen (siehe Frage 4) den Rechnungsempfänger und Debitor zu benennen. Der Rechnungsempfänger kann jede gewünschte Drittpartei sein oder der Emittent selbst. Dagegen gibt es bei der Angabe des Debitors gemäß § 4 Abs.2 GebO (Gebührenordnung) der FWB nur die Wahl zwischen dem Emittenten und dem Mitantragsteller. Davon kann nicht abgewichen werden.  

16. Wofür benötige ich eine LEI und wo kann ich diese beantragen?

Beim Legal Entity Identifier (LEI) handelt es sich um eine 20-stellige alphanumerische Kennung, die zur Identifizierung von Teilnehmern am Finanzmarkt vergeben wird. Jeder ETF- oder ETP-Emittent muss über eine eigene LEI verfügen, die im Rahmen des Zulassungsprozesses abgefragt wird. Die LEI kann unter anderem über WM Datenservice beantragt werden: https://www.wm-leiportal.org/

17. Wo kann ich die Börsenkürzel für einen ETF oder ETP beantragen?

Die Beantragung eines Börsenkürzels für einen ETF oder ETP erfolgt über die „Wertpapier Mitteilungen (WM) Gruppe“. WM ist eine unabhängige Gesellschaft in Deutschland, die unter anderem für die Vergabe der deutschen Wertpapierkennnummer (WKN), der International Security Identification Number (ISIN) deutscher Emittenten, und des FISN (Financial Instrument Short Name – ISO 18774) für alle Arten von Finanzinstrumenten zuständig ist. Der Antrag für "Ticker" kann unter Exchange-intl@wmdaten.com beantragt werden. Sofern Ticker, die sich aus drei bzw. vier alphanumerischen Zeichen zusammensetzen, nicht bereits vergeben wurden, kann der Emittent auch Wunschkürzel äußern.

18. Wie ist der Einfluss auf die Darstellung von Daten bezüglich ETFs oder ETPs bei Reuters oder Bloomberg?

Listing Services hat keinen direkten Einfluss auf die von Reuters oder Bloomberg zur Verfügung gestellten Daten bezüglich ETFs oder ETPs. Die FWB vergibt auch keine von diesen Dienstleistern verwendeten Codes, ISINs oder Börsenkürzel (letztere werden in Deutschland von der Wertpapier Mitteilungen (WM) Gruppe ausgegeben (siehe Frage 17)). Somit sind diesbezügliche Fragen an diese Unternehmen direkt zu richten.

19. Kann der iNAV über die Deutsche Börse AG berechnet und veröffentlicht werden?

Der iNAV (indikativer Nettoinventarwert) ist in der jeweiligen Handelswährung mindestes alle 60 Sekunden zu berechnen und über anerkannte Vendoren zu veröffentlichen. Der ETF-Emittent kann die Berechnung des iNAVs selbst oder durch Dritte ausführen lassen. Deutsche Börse AG bietet diesen Service über die Qontigo an und übernimmt auch die Kommunikation zu den Vendoren wie Reuters oder Bloomberg, um die Veröffentlichung sicherzustellen. Kontakt zu Qontigo kann über folgende Email-Adresse aufgenommen werden: data.services@deutsche-boerse.com.

20. Welche Pflichten haben ETF- & ETP-Emittenten gegenüber der FWB nach dem Listing?

ETF- oder ETP-Emittenten haben gegenüber der FWB keine besonderen Transparenzpflichten. Wertpapiertechnische Veränderungen, insbesondere wenn sie Auswirkungen auf den Börsenhandel haben wie (Reverse-)Splits, Liquidationen, Namensänderungen etc. müssen jedoch der Geschäftsführung FWB rechtzeitig mitgeteilt werden.

Inwieweit Pflichten gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) bestehen bzw. von dieser überwacht werden, muss dort erfragt werden.

21. Was geschieht bei der Namensänderung eines ETFs oder ETPs?

Die Namensänderung eines ETFs oder ETPs ist Listing Services und ETF-Team rechtzeitig einige Tage vor deren Wirksamkeit mitzuteilen, damit die Veröffentlichung einer entsprechenden Bekanntmachung veranlasst werden kann und die Stammdaten korrekt auf der Webseite angezeigt werden. An Unterlagen sind Beschlüsse, Bekanntmachungen und behördliche Genehmigungen beizufügen, sofern diese Dokumente verfügbar sind.

Die Bekanntgabe der Namensänderung erfolgt, da die Wertpapiere unter einer bestimmten Bezeichnung zum Börsenhandel zugelassen und in den Handel eingeführt wurden, die sich nun ändert.

22. Was muss ich gegenüber der FWB veranlassen, wenn sich der dem ETF oder ETP zugrunde liegende Index ändert?

Sofern sich der dem ETF oder ETP zugrunde liegende Index ändert, ist die Abteilung Products & Regulation rechtzeitig zu benachrichtigen, damit die Stammdaten des Produkts auf der Webseite korrekt angezeigt werden. Sollte mit dieser Maßnahme jedoch eine Namensänderung einhergehen, ist Listing Services ebenfalls zu kontaktieren, damit diese rechtzeitig eine Bekanntmachung zur Namensänderung veröffentlichen können.

23. Ist die Veröffentlichung von Mitteilungen an Anteilsinhaber über die Deutsche Börse zwingend erforderlich?

Der Emittent kann die Mitteilungen an ihre Anteilsinhaber über die Webseite der Deutschen Börse AG veröffentlichen. Hierbei ist die Veröffentlichung beschränkt auf Mitteilungen, die den ETF betreffen wie Fusion, Liquidierung, Änderung des Referenzindexes. Mitteilungen über Anteilsinhaber-Versammlungen, Änderungen bei der Zusammensetzung des Managements oder Prospekte sind von der Veröffentlichung ausgenommen. Es ist aber keine Verpflichtung. Hierfür ist die Abteilung ETF-Team spätestens einen Tag vorher (T-1) zu kontaktieren.

24. Was muss ich bei einer Fusion von ETFs oder ETPs beachten?

Hinsichtlich einer Fusion von ETFs oder ETPs sind einige Konstellationen denkbar, wobei die wertpapiertechnische Umsetzung der Maßnahmen nicht durch die FWB veranlasst wird:

  • Ein nicht an der FWB zum Börsenhandel zugelassener ETF („ETF 1“) wird auf einen an der FWB gelisteten ETF („ETF 2“) verschmolzen. Sofern den Investoren von ETF 2 kein Recht auf den Bezug von Anteilen des ETF 1 eingeräumt wird oder sofern die zugelassene Anzahl von ETF 2 durch die Fusion mit ETF 1 nicht überschritten wird, ist gegenüber der FWB nichts zu veranlassen.
  • Ein an der FWB zum Börsenhandel zugelassener ETF („ETF 1“) wird auf einen an der FWB nicht gelisteten ETF („ETF 2“) verschmolzen; durch den Untergang von ETF 1 wird ein „kaltes Delisting“ bewirkt. In diesem Fall sind Listing Services und die Marktsteuerung zu informieren. Der Handel von ETF 1 muss spätestens zur Wirksamkeit der Fusion eingestellt werden. Listing Services sind neben dem Datum der Wirksamkeit Beschlüsse und Genehmigungen der zuständigen Behörden zu übermitteln. Ein Widerruf der Börsenzulassung muss nicht beantragt werden.
  • Zwei an der FWB zum Handel zugelassene ETFs („ETF 1“ und „ETF 2“) werden miteinander verschmolzen. Sofern mit dieser Fusion ein neues Rechtssubjekt entsteht und ETF 1 und ETF 2 untergehen, muss geprüft werden, ob das neue Rechtssubjekt zum Börsenhandel zugelassen werden soll. Für ETF 1 und ETF 2 stellt diese Transaktion eine Form des „kalten Delisting“ dar; die Einstellung des Börsenhandels muss spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung verfügt werden. Hierfür ist Listing Services bzw. die Marktsteuerung (sofern die Wirksamkeit untertägig erfolgt und der Handel ausgesetzt werden muss) zu informieren. Falls der Handel vor Wirksamkeit der Verschmelzung ausgesetzt werden soll, ist hierzu auch die Marktsteuerung zu informieren.

Sofern mit ETF 1 oder ETF 2 nur ein ETF untergeht und der andere als aufnehmender ETF weiterhin existiert, muss der Handel des untergehenden ETFs (ggf. nach vorheriger Aussetzung) eingestellt werden. Auch hier ist zu beachten, dass die Gesamtzahl der ausgegebenen Stücke die zugelassene Stückzahl des aufnehmenden ETFs nicht überschreitet.

Auch in diesen vorgenannten Fällen ist Listing Services rechtzeitig vor der Maßnahme in Kenntnis zu setzen und die entsprechende Dokumentation zu übermitteln (Zeitplan der Maßnahme, Beschlüsse, behördliche Genehmigungen, Veröffentlichungen etc.).

25. Wie wird der Handel an der FWB eingestellt?

Der Handel von ETFs oder ETPs an der FWB kann eingestellt werden, nachdem die Geschäftsführung die Zulassung der Wertpapiere zum Börsenhandel auf Antrag des Emittenten widerrufen hat oder infolge des Untergangs der Wertpapiere, zum Beispiel nach deren Liquidation.

Der Widerruf der Börsenzulassung von Wertpapieren ist ein gesetzlich geregeltes, öffentlich-rechtliches Verfahren, das durch einen individuellen Antrag des Emittenten eingeleitet wird und von Listing Services bearbeitet wird. Wie schon beim Zulassungsverfahren ist die zur Entscheidung befugte Geschäftsführung der FWB an Recht und Gesetz gebunden. So darf der Widerruf nicht dem Schutz des Publikums widersprechen, was zum Beispiel durch einen über den Zeitpunkt des Widerrufsbeschlusses der Geschäftsführung der FWB fortbestehenden Handel der antragsgegenständlichen Wertpapiere an einem in- oder ausländischen organisierten Markt indiziert ist. Entsprechend wird der Widerruf nach einer Frist von einem, drei oder im Extremfall sechs Monaten nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung wirksam. Es wird eine Gebühr in Höhe von 3.000 Euro je zu widerrufender ISIN erhoben.

Der Untergang der Wertpapiere durch Beendigung von deren rechtlicher Existenz lässt den Gegenstand der Börsenzulassung erlöschen. Mit einfachen Worten: Ein Wertpapier, das Gegenstand einer Liquidierung sein könnte, gibt es dann nicht mehr und ein (gebührenpflichtiges) Widerrufsverfahren muss nicht durchgeführt werden. Insoweit ist Listing Services rechtzeitig über die geplante Liquidation unter Übermittlung geeigneter und verfügbarer Dokumentation (behördliche Genehmigung, Publikation der Maßnahme, Beschlussfassungen etc.) zu informieren. Idealerweise wird der Handel der Wertpapiere exakt zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Beendigung der rechtlichen Existenz eingestellt. Aus technischen Gründen kann die Notierung eines Wertpapiers an der FWB aber nur mit Beendigung eines Handelstages eingestellt werden. Untertägig kann der Handel jedoch durch Aussetzung unterbunden werden und eine Einstellung kann dann mit Ablauf des nächsten Handelstages veranlasst werden. Deshalb ist es sinnvoll, dass der Emittent neben Listing Services auch die Marktsteuerung der FWB informiert, in deren Zuständigkeit die Notierungsaussetzung fällt. Sie ist unter frankfurt.trading@deutsche-boerse.com oder direkt über die Telefonnummer +49 69 21111400 erreichbar.

Die Marktsteuerung muss auch rechtzeitig benachrichtigt werden, sofern es aus im Bereich des Emittenten liegenden Gründen wichtig sein sollte, den Handel vorher auszusetzen. Die Gründe müssen dargelegt werden, damit die Rechtsgrundlage einer Aussetzung geprüft werden kann.

 

Marktstatus

XETR

-

-

Störung in Teilen des Handelssystems

Technische Störung des Handelssystem

Xetra Newsboard

Das Markt-Statusfenster gibt Hinweise  zur aktuellen technischen Verfügbarkeit des Handelssystems. Es zeigt an, ob Newsboard-Mitteilungen zu aktuellen technischen Störungen im Handelssystems veröffentlicht wurden oder in Kürze veröffentlicht werden.

Weiterführende Informationen zur Handhabung von Störungen finden Sie im Emergency Playbook, das Sie auf der Xetra Internetseite unter Technologie --> T7-Handelsarchitektur --> Notfallprozesse finden. Detaillierte Informationen zur Kommunikation während einer Störung, zu Wiedereröffnungsmaßnahmen und Handlungsempfehlungen für den Order- und Transaktionsabgleich finden Sie in den Kapiteln 4.2, 4.3 bzw. 4.4. Konkrete Informationen bezüglich der jeweiligen Störung werden während der Störung über Newsboard Message veröffentlicht. 

Wir empfehlen dringend, aufgrund der Hinweise im Markt-Statusfenster keine Entscheidungen zu treffen, sondern sich in jedem Fall auf dem Produktion Newsboard  umfassend über den Vorfall zu informieren.


Notfallprozesse


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