Nachhandelstransparenz
Genehmigung zur späteren Veröffentlichung von Geschäften
Im Rahmen der MiFIR-Regulierung zur Nachhandelstransparenzpflicht für Handelsplätze wurden der Frankfurter Wertpapierbörse und der Deutsche Börse AG Genehmigungen zur späteren Veröffentlichung von Geschäften für unten stehende Wertpapierarten gewährt, die über die Xetra T7 Entry Service Funktionalität und in Xetra EnLight im T7 System abgeschlossen wurden. Weiterhin muss es sich um Geschäfte handeln, die im Vergleich zum marktüblichen Volumen ein großes Volumen aufweisen.
Die Bescheide der Börsenaufsichtsbehörde wurden zum 5. Dezember 2018 (Xetra T7 Entry Service) und zum 27. Mai 2019 (Xetra EnLight) wirksam und umfassen:
- : Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds (ETFs) und Zertifikate im Sinne des Art 3 (1) der Verordnung (EU) 600/2014 (MiFIR).
Die Frankfurter Wertpapierbörse und die Deutsche Börse AG sind berechtigt, die Einzelheiten für Geschäfte über den Kauf und Verkauf von Aktien, Aktienzertifikaten, ETFs und Zertifikaten bis spätestens zum Ende der in Anhang II Tabellen 4, 5 und 6 jeweils beschriebenen Zeiträume gemäß Art 15 (1) RTS 1 zu veröffentlichen.
Jedoch müssen die Voraussetzungen des Art 15 (1) (a) RTS 1 vorliegen und das Geschäft zwischen einem Börsenteilnehmer, der für eigene Rechnung handelt, und einer anderen Gegenpartei stattgefunden haben.
Für Geschäfte, für die eine spätere Veröffentlichung bis zum Ende des Handelstages gestattet ist und die weniger als zwei Stunden vor Ende des Handelstages ausgeführt werden, ist die Frankfurter Wertpapierbörse und die Deutsche Börse AG gemäß Art 15 (3) (b) RTS 1 berechtigt, eine Veröffentlichung bis spätestens 12:00 Uhr des nächsten Handelstages vorzunehmen. - Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte und Derivate im Sinne von Art 10 (1) der Verordnung (EU) 600/2014 (MiFIR)
Die Frankfurter Wertpapierbörse und die Deutsche Börse AG sind berechtigt, die Einzelheiten für Geschäfte über den Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten und Derivaten gemäß Art. 10 (1) MiFIR, Art. 7 RTS 2 und Art. 8 RTS 2 bis spätestens 19:00 Uhr Ortszeit am zweiten Arbeitstag nach dem Datum des Geschäfts zu veröffentlichen.