Jährliche „Due Diligence“-Prüfung der FWB®-Handelsteilnehmer
008/2025 Jährliche „Due Diligence“-Prüfung der FWB®-Handelsteilnehmer Xetra-Rundschreiben 008/25
1. Einführung
Die Frankfurter Wertpapierbörse (FWB®) ist verpflichtet, jährlich eine „Due Diligence“-Prüfung ihrer Handelsteilnehmer durchzuführen, um sicherzustellen, dass diese die für die Nutzung ihrer elektronischen Ordersysteme geltenden Bedingungen erfüllen.
Die geltenden regulatorischen Bestimmungen sind in der Delegierten Verordnung 2017/584 der Kommission vom 14. Juli 2016, zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der organisatorischen Anforderungen an Handelsplätze, dargelegt.
Artikel 7 der Delegierten Verordnung 2017/584 verpflichtet Handelsplätze, Bedingungen für die Nutzung ihrer elektronischen Ordersysteme durch ihre Mitglieder festzulegen und die „Due Diligence“ ihrer Mitglieder jährlich gegen diese Bedingungen zu bewerten. Diese Anforderungen wurden in § 16 Abs. 2 der Börsenordnung für die FWB® aufgenommen.
Darüber hinaus soll die „Due Diligence“-Prüfung die Einhaltung des § 35 Abs. 2 der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse, der die Anforderungen an die Nutzung von Endeingabegeräten außerhalb der registrierten Lokationen des zugelassenen Unternehmens regelt, bestätigen.
Sie finden die Börsenordnung auf der Xetra-Website www.xetra.com unter dem folgenden Link:
2. Erforderliche Tätigkeiten
Handelsteilnehmer der FWB müssen das „Due Diligence Statement“ bis spätestens 14. März 2025 ausgefüllt eingereicht haben.
Das „Due Diligence Statement“ kann HIER aufgerufen werden (nur in Englisch).
Zentrale Koordinatoren werden gebeten, die Daten zu ihrem Unternehmen und die Cash PIN einzugeben sowie die entsprechenden Eingabefelder auszufüllen und sodann das „Due Diligence Statement“ abzusenden. Bitte beachten Sie, dass die PIN dieselbe ist, welche auch zur Abgabe der „Readiness Statements“ verwendet wird.
Die PIN ist nur für Zentrale Koordinatoren und ihre Stellvertreter in der Member Section unter dem folgenden Pfad abrufbar:
Member Section > Mein Profil > PIN
Wenn Sie Fragen zum „Due Diligence Statement“ haben, kontaktieren Sie bitte Ihren Key Account Manager oder senden Sie eine E-Mail an: client.services@deutsche-boerse.com.
3. Details der regulatorischen Bestimmungen
Die jährliche Prüfung der „Due Diligence“ durch die FWB bezieht sich auf die Prüfperiode von Januar 2024 bis Dezember 2024 und umfasst die folgenden Bereiche:
- Kriterien festgelegt in der Börsenordnung für die FWB, insbesondere Abschnitt III (Börsenbesuch und Börsenhandel)
- Zulassungskriterien festgelegt in Artikel 7 der Delegierten Verordnung 2017/584 („Due Diligence“ der Mitglieder von Handelsplätzen)
- Anforderungen im Zusammenhang mit dem angemessenen Testen des Handelssystems, des Handelsalgorithmus oder Handelsstrategie der Mitglieder gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung 2017/584 (Konformitätstests)
- Wenn auf Ihr Unternehmen anwendbar, Anforderungen festgelegt in der Delegierten Verordnung 2017/589 der Kommission vom 19. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen, die algorithmischen Handel betreiben
- Wenn auf Ihr Unternehmen anwendbar, Anforderungen in Zusammenhang mit dem angemessenen Testen der Algorithmen durch die Teilnehmer zur Vermeidung marktstörender Handelsbedingungen gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung 2017/584
- Wenn auf Ihr Unternehmen anwendbar, Anforderungen im Zusammenhang mit den Vorgaben zur Nutzung von Endeingabegeräten außerhalb der registrierten Lokationen des zugelassenen Unternehmens gemäß § 35 Abs. 2 der Börsenordnung für die FWB.
Weitere Informationen
Empfänger: | Alle Xetra®-Handelsteilnehmer | |
Zielgruppen: | Handel, Sicherheitsadministratoren, Systemadministratoren, Benannte Personen | |
Kontakt: | Ihr Key Account Manager oder client.services@deutsche-boerse.com | |
Web: | ||
Autorisiert von: | Melanie Dannheimer, Dr. Cord Gebhardt |