Änderungen des Antragsverfahrens für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel im Regulierten Markt (General Standard und Prime Standard), der Übermittlung des Jahresfinanzberichts bei Erstzulassung zum Prime Standard sowie der börslichen Sicherheitsleistungen

Datum: 10. Juli 2024

024/2024 Änderungen des Antragsverfahrens für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel im Regulierten Markt (General Standard und Prime Standard), der Übermittlung des Jahresfinanzberichts bei Erstzulassung zum Prime Standard sowie der börslichen Sicherheitsleistungen Xetra-Rundschreiben 024/24

1.    Einführung

Der Börsenrat der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB®) hat in seiner Sitzung am 3. Juli 2024 Änderungen der Börsenordnung (BörsO) für die Frankfurter Wertpapierbörse beschlossen, die am 11. Juli 2024 in Kraft treten.

Das geänderte Regelwerk inklusive der Änderungssatzungen ist auf der Xetra-Website www.xetra.com unter dem folgenden Link abrufbar: Regelwerke der FWB.

Mit diesem Rundschreiben möchten wir Sie über die wichtigsten Aspekte der Änderungen informieren.

2.    Erforderliche Tätigkeiten und Hinweise

Wir empfehlen Ihnen, sich mit den am 11. Juli 2024 in Kraft tretenden Änderungen vertraut zu machen.

3.    Details
 
Die Änderungen der BörsO betreffen das Antragsverfahren zur Zulassung von Wertpapieren zum Handel im Regulierten Markt (Antragsberechtigung im General Standard und Prime Standard; Zulassungsgegenstand im Prime Standard). Zudem ergeben sich Änderungen hinsichtlich der Übermittlungsfrist (Erstellungszeitraum) des Jahresfinanzberichts bei Neuzulassung zum Prime Standard und hinsichtlich des Übermittlungsformats für den Jahresfinanzbericht. Darüber hinaus wirken sich die Änderungen auf die Stellung von börslichen Sicherheitsleistungen aus.

a) Mitantragsteller

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz hat Börsen die Möglichkeit eröffnet, für die Zulassung von Wertpapieren zum Regulierten Markt (General Standard) auf den sogenannten Mitantragsteller (Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die an einer inländischen Wertpapierbörse mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind und ein haftendes Eigenkapital im Gegenwert von mindestens 730.000 EUR nachweisen) zu verzichten (§ 32 Abs. 2a Börsengesetz).
 
Hiervon macht die FWB Gebrauch, um Kosten und Aufwände für Emittenten zu reduzieren und das Zulassungsverfahren an den europäischen Standard anzugleichen. Der Antrag auf Zulassung von Wertpapieren zum Handel im General Standard ist zukünftig allein vom Emittenten zu stellen (§ 45 Abs. 1 BörsO n.F.).

Die Änderung lässt die Möglichkeit der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung des Emittenten unberührt. Eine Vertretung des Emittenten durch Bevollmächtigung eines Dritten bleibt daher weiterhin möglich (z.B. Konzerngesellschaft, Dienstleister, Bank, Berater, Kanzlei).

Der Wegfall des Mitantragstellers gilt nicht für die Zulassung von Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten (AvZ) zum Handel im Prime Standard. Der Zulassungsantrag bedarf eines Mitantragstellers (§ 48 Abs. 1 BörsO n.F.).

Die Antragstellung – sowohl für den General Standard als auch den Prime Standard – findet weiterhin elektronisch über die eListing-Plattform statt. 

b) Gattungszulassung

Um das Zulassungsverfahren für Emittenten auch im Prime Standard effizienter und kostengünstiger zu gestalten, erfolgt die Zulassung von Aktien und AvZ zukünftig als Gattungszulassung (§ 48 Abs. 1, 2, 4 BörsO n.F.). Aktien und AvZ, die bereits vor dem 11. Juli 2024 zum Prime Standard zugelassen sind, gelten als Gattung zugelassen.

Im General Standard bleibt es bei der gesetzlich geforderten Stückezulassung. Daher sind Emittenten zugelassener Aktien und AvZ weiterhin verpflichtet, alle später ausgegebenen Aktien derselben Gattung zuzulassen (§ 40 Börsengesetz, § 69 Börsenzulassungsverordnung).

c) Verlängerung der Übermittlungsfrist des Jahresfinanzbericht im Jahr der Zulassung zum Prime Standard

Die viermonatige Frist zur Übermittlung des Jahresfinanzberichts des Emittenten wird einmalig im Jahr der Zulassung auf fünf Monate verlängert (§ 51 Abs. 2 Satz 2 BörsO n.F.). Die fünfmonatige Übermittlungsfrist gilt nur für den Emittenten, dessen Aktien in den ersten vier Monaten nach seinem Geschäftsjahresende (= Erstellungszeitraum) zum Prime Standard zugelassen werden. Für Zulassungen zum Prime Standard außerhalb des oben genannten Zeitraumes und für alle sich anschließenden Berichtszeiträume bleibt es unverändert bei der viermonatigen Übermittlungsfrist für den Jahresfinanzbericht.

Die Fristverlängerung trägt der erheblichen zeitlichen Beanspruchung und Ressourcenbindung beim Emittenten im Jahr des IPO in angemessener Weise Rechnung. Zugleich verhindert das Festhalten an der Pflicht zur Übermittlung eines Jahresfinanzberichts bei Zulassung im Erstellungszeitraum das Entstehen von Transparenzlücken.

d) Streichung der Vorgaben zum Übermittlungsformat

Die Verweisungen in der BörsO auf regulatorische Vorgaben zum European Single Electronic Format (ESEF) entfallen ersatzlos (Streichung von § 51 Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4 BörsO). Aufgrund der mittlerweile erfolgten Umsetzung der Vorgaben der EU-Transparenzrichtlinie in nationales Recht der EU-Mitgliedstaaten ist ein zusätzlicher Verweis in der BörsO nicht erforderlich.

Zukünftig können Emittenten ihre Jahresfinanzberichte damit auch wieder in einer einzigen (.PDF-) Datei übermitteln.

Die Regelung zu Sprachvorgaben der Finanzberichte (§ 51 Abs. 1 Satz 5 und 6 BörsO a.F.) bleibt unverändert (§ 51 Abs. 2 Satz 2 und 3 BörsO n.F.).

e) Wegfall von börslichen Sicherheitsleistungen

Die Regelungen zu den Leistungen der börslichen Sicherheiten gemäß §§ 19-31 BörsO werden ersatzlos gestrichen. Damit müssen die Handelsteilnehmer zukünftig keine zusätzlichen Kapitalkosten für die Bereitstellung von Sicherheitsleistungen für bilaterale Geschäfte tragen. Die Geschäftsführung der FWB wird mit den betroffenen zugelassenen Unternehmen Kontakt aufnehmen, um die gestellten Sicherheiten zurückzuführen.
 

Weitere Informationen

Empfänger:

Alle Xetra®-Handelsteilnehmer und Vendoren 

Zielgruppen:

Emittenten, Mitantragsteller oder deren Vertreter, die einen Antrag auf Zulassung und/oder Einführung zugelassener Wertpapiere im regulierten Markt (General Standard) oder im Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB®) stellen möchten

Kontakt:

 

Listings & Regulatory Services Regulated Market, Tel.: +49 69 211-1 39 90, listing@deutsche-boerse.com

Web:

 

www.xetra.com

Autorisiert von:

 

i.A. Renata Bandov, i.A. Dr. Monique Meyerer



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Weiterführende Informationen zur Handhabung von Störungen finden Sie im Emergency Playbook, das Sie auf der Xetra Internetseite unter Technologie --> T7-Handelsarchitektur --> Notfallprozesse finden. Detaillierte Informationen zur Kommunikation während einer Störung, zu Wiedereröffnungsmaßnahmen und Handlungsempfehlungen für den Order- und Transaktionsabgleich finden Sie in den Kapiteln 4.2, 4.3 bzw. 4.4. Konkrete Informationen bezüglich der jeweiligen Störung werden während der Störung über Newsboard Message veröffentlicht. 

Wir empfehlen dringend, aufgrund der Hinweise im Markt-Statusfenster keine Entscheidungen zu treffen, sondern sich in jedem Fall auf dem Produktion Newsboard  umfassend über den Vorfall zu informieren.


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