Änderung der Börsenordnung und der Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse

Datum: 14. März 2025

010/2025 Änderung der Börsenordnung und der Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse Xetra-Rundschreiben 010/25

1.   Einführung

Dieses Rundschreiben informiert Sie über die Änderungen in den Regelwerken der Frankfurter Wertpapierbörse („FWB“) durch die Vierundzwanzigste Änderungssatzung zur Börsenordnung für die FWB („BörsO“) und die Vierzehnte Änderungssatzung zu den Bedingungen für Geschäfte an der FWB („Bedingungen für Geschäfte“).

Die Geschäftsführung der FWB legt zudem Einzelheiten zur Registrierung von Third-Party-Software und Independent Software Providern sowie zur Testung von Third-Party-Software fest (vgl. dazu unter 3.A).

Die Änderungen in den Regelwerken treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft. Details hierzu sind nachfolgend dargestellt.

Die oben genannten Änderungssatzungen sind diesem Rundschreiben angehängt. Die geänderten Regelwerke inklusive der Änderungssatzungen sind auf der Xetra-Website www.xetra.com  unter dem folgenden Link abrufbar: Regelwerke der FWB > Regelwerke Frankfurter Wertpapierbörse.

2.   Erforderliche Tätigkeiten

Third-Party-Software ist zu testen und zu registrieren. Third-Party-Software, die ein zugelassenes Unternehmen von einem Independent Software Provider zur Anbindung an die Börsen-EDV bezieht, kann nur registriert werden, wenn sich auch der Independent Software Provider bei der FWB registriert hat. Details zur Registrierung von Third-Party-Software und Independent Software Providern sowie zum Test von Third-Party-Software sind unter 3.A dargestellt.

3.   Details

A. Registrierungspflicht für Third-Party-Software und Independent Software Provider sowie Testpflicht für Third-Party-Software

§ 36 Abs. 1 BörsO regelt, dass zugelassene Unternehmen Software Dritter („Third-Party-Software“, wie in Anhang I der BörsO definiert) vor ihrer Anbindung an die Börsen-EDV bei der FWB zu registrieren haben. Third-Party-Software, die ein zugelassenes Unternehmen von einem Softwareanbieter (sog. Independent Software Provider („ISV“)) zur Anbindung an die Börsen-EDV bezieht, kann nur registriert werden, wenn sich auch der ISV bei der FWB registriert hat. Die Registrierungen sind über eine von der FWB hierfür zur Verfügung gestellte elektronische Plattform (Portal „Member Section“) durchzuführen.

Gemäß § 36 Abs. 2 BörsO muss Third-Party-Software vor ihrem Gebrauch ausreichend getestet sein, um sicherzustellen, dass durch sie ein ordnungsgemäßer Börsenhandel nicht beeinträchtigt werden kann.

Nähere Bestimmungen zur Art und Weise der Registrierung und Testung legt die Geschäftsführung der FWB wie aus Anhang 3 zu diesem Rundschreiben ersichtlich fest.

§ 36 Abs. 3 BörsO ermächtigt die Geschäftsführung der FWB zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Börsenhandels, u.a. die Anbindung einer Third-Party-Software an die Börsen-EDV untersagen und eine bestehende Anbindung einer Third-Party-Software unterbrechen zu können.

§ 37 Abs. 1 BörsO wurde redaktionell angepasst.

Die Änderungen treten mit Wirkung zum 30. Juni 2025 in Kraft.

B. Streichung des Verbots der Eingabe von Quotes, Cross-Trades, Pre-Arranged Trades über Order-Routing-Systeme

§ 37 Abs. 2 Nr. 2a BörsO sieht vor, dass in ein Order-Routing-System nur Orders für Transaktionen und deren Löschung eingegeben werden dürfen. Demgegenüber ist die Eingabe, Änderung und Löschung von Quotes sowie die Eingabe von Cross-Trades und Pre-Arranged Trades und entsprechender Trade-Requests gemäß § 3 Geschäftsbedingungen unzulässig. Dieses Verbot wurde vollständig gestrichen.

Insofern ist es Handelsteilnehmern künftig gestattet, Quotes, Cross-Trades und Pre-Arranged Trades über Order-Routing-Systeme einzugeben. Die Änderung tritt zum 17. März 2025 in Kraft.

C. Fortlaufende Auktion: Anpassung des Phasenablaufs bei Sold-Out-Situationen in strukturierten Produkten 

Gemäß § 71 Abs. 3 Nr. 3b BörsO der derzeit geltenden Fassung wird auf einen Wechsel in den Aufruf verzichtet, sofern eine unlimitierte Kauforder ohne einen Quote des Quote-Verpflichteten vorliegt und das Wertpapier durch den Emittenten gemäß § 104 Abs. 5 Nr. 1 BörsO ausverkauft ist.

Diese Regelung soll ebenfalls Anwendung finden, wenn sich gegeneinander ausführbare Orders im Orderbuch befinden, ohne dass ein indikativer oder verbindlicher Quote des Quote-Verpflichteten vorliegt und das Wertpapier durch den Emittenten gemäß § 104 Abs. 5 Nr. 1 BörsO ausverkauft ist. Demensprechend wird § 71 Abs. 3 Nr. 3 lit. b) BörsO mit Wirkung zum 16. Juni 2025 geändert.

D. SMP-Kennzeichnung von Orders im Handelsmodell Xetra Midpoint 

In § 76 Abs. 4 lit. c) BörsO wurde die im Handelsmodell Xetra Midpoint geltende Verarbeitungslogik für algorithmisch erzeugten Eigenhandelsorders, die mit der Ausführungsbedingung Self-Match-Prevention („SMP“) und derselben SMP-Kennzeichnung eingegeben worden sind, nunmehr ausdrücklich in das Regelwerk aufgenommen. Die Verarbeitungslogik entspricht jedoch der in der technischen Dokumentation für das T7-Handelsmodell festgelegten Verarbeitungslogik, so dass sich mit der Aufnahme der Regelung in die BörsO für den Handelsteilnehmer keine Änderungen ergeben. Die Änderung tritt zum 17. März 2025 in Kraft. 

E. Vorhandelstransparenz während des Aufrufs der Auktion in der Fortlaufenden Auktion mit Market Maker

§ 117 Abs. 4 BörsO wird mit Wirkung zum 17. März 2025 dahingehend geändert, dass sowohl während des Voraufrufs als auch des Aufrufs der Auktion in der Fortlaufenden Auktion mit Market Maker die Ordervolumina des jeweils besten besetzten Preislimits unter Berücksichtigung des indikativen und verbindlichen Market Maker Quotes veröffentlicht werden.

Insofern spiegelt § 117 Abs. 4 BörsO nunmehr das aktuelle Systemverhalten wider.

F. Dauer der Eingabefrist von Cross-Trades und Pre-Arranged Trades

Die in § 3 Abs. 2 Satz 2 der Bedingungen für Geschäfte genannte Frist zur Eingabe von den Cross-Trade oder den Pre-Arranged Trade herbeiführende Order oder der herbeiführende verbindliche Quote wird von einer Sekunde bis spätestens zu 121 Sekunden nach Eingabe des Trade-Requests mit Wirkung zum 17. März 2025 ausgedehnt.

G. Streichung der Möglichkeit zur Einreichung der Anbindungsstruktur

Mangels Nachfrage wurde die Möglichkeit zugunsten von zugelassenen Unternehmen, Fragen abstrakt im Vorfeld mit der Handelsüberwachungsstelle unter Einreichung von Details zu ihrer Anbindungsstruktur gemäß § 3 Abs. 3 der Bedingungen für Geschäfte zu klären, mit Wirkung zum 17. März 2025 gestrichen.

Auch ohne eine solche ausdrückliche Vorschrift können zugelassene Unternehmen bei Fragen zur Auslegung des Regelwerks an die FWB herantreten und um Klärung bitten.

H. Verbot von Umgehungspraktiken

§ 3 Abs. 4 der Bedingungen für Geschäfte regelt, dass § 3 Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung auf sonstige Verhaltensweisen, die eine Umgehung dieser Vorschriften darstellen, finden.

Der Anwendungsbereich dieser Regelung ist von § 121 BörsO (Marktintegrität) erfasst, so dass es keiner gesonderten Regelung bedarf. § 3 Abs. 4 der Bedingungen für Geschäfte kann daher ersatzlos mit Wirkung zum 17. März 2025 gestrichen werden.

I. Identität des wirtschaftlich Berechtigten bei Off-Book Cross-Trades

Gemäß § 3d der Bedingungen für Geschäfte dürfen Handelsteilnehmer “für Off-Book-Geschäfte keine [Order-] Eingaben machen, bei denen der wirtschaftlich Berechtigte sowohl auf der Kauf- als auch Verkaufsseite identisch ist.“ Diese Regelung wird mit Wirkung zum 17. März 2025 gestrichen.

Der Streichung der Vorschrift an der FWB stehen keine gesetzlichen oder regulatorischen Vorschriften entgegen.
 

Anhänge:

  • 1 – Vierundzwanzigste Änderungssatzung zur Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse
  • 2 – Vierzehnte Änderungssatzung zu den Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse
  • 3 – Nähere Bestimmungen zur Registrierung der Third-Party-Software und Independent Software Provider und zur Testung von Third-Party-Software


Weitere Informationen

Empfänger:

Alle Xetra®-Handelsteilnehmer und Vendoren

Zielgruppen:

Handel, Technik, Systemadministratoren, Benannte Personen, Allgemein

Kontakt:

 

Ihr Key Account Manager oder client.services@deutsche-boerse.com

Web:

 www.xetra.com

Autorisiert von:

 

Dr. Cord Gebhardt, Melanie Dannheimer


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Weiterführende Informationen zur Handhabung von Störungen finden Sie im Emergency Playbook, das Sie auf der Xetra Internetseite unter Technologie --> T7-Handelsarchitektur --> Notfallprozesse finden. Detaillierte Informationen zur Kommunikation während einer Störung, zu Wiedereröffnungsmaßnahmen und Handlungsempfehlungen für den Order- und Transaktionsabgleich finden Sie in den Kapiteln 4.2, 4.3 bzw. 4.4. Konkrete Informationen bezüglich der jeweiligen Störung werden während der Störung über Newsboard Message veröffentlicht. 

Wir empfehlen dringend, aufgrund der Hinweise im Markt-Statusfenster keine Entscheidungen zu treffen, sondern sich in jedem Fall auf dem Produktion Newsboard  umfassend über den Vorfall zu informieren.


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